In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 17.07.2026 | 5 Ca 4325/26 |
Versäumnisurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.612,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit dem 09.11.2025 zu bezahlen. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 22.07.2026 | 18 Ca 1414/26 |
U r t e i l 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine restliche Abschlussvergütung (Bonus) in Höhe von 8.868,00 EUR
brutto für das Geschäftsjahr vom 01.09.2024 bis zum 31.08.2025 zu bezahlen.
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| 22.07.2026 | 18 Ca 9124/25 |
U r t e i l 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.482,06 EUR netto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Teilbetrag in Höhe von 247,01 EUR seit 01.06.2025, aus einem Teilbetrag in
Höhe von 247,01 EUR seit 01.07.2025, aus einem Teilbetrag in Höhe von 247,01 EUR seit 01.08.2025, aus einem Teilbetrag in
Höhe von 247,01 EUR seit 01.09.2025, aus einem Teilbetrag in Höhe von 247,01 EUR seit 01.10.2025 und aus einem Teilbetrag in
Höhe von 247,01 EUR seit 01.11.2025 zu zahlen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 16.07.2026 | 22 Ca 473/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Partei nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2025 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2025 hinaus fortbesteht. 2. Die beklagte Partei wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf des 31.12.2025 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zur Erledigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Streitwert wird auf 23.612, - € festgesetzt. |
| 22.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Urteil: |
| 16.07.2026 | 28 Ga 53/26 |
Urteil:
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 22.07.2026 | 29 Ca 3919/25 |
Anerkenntnis- und Endurteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.05.2025, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.05.2025 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.12.2025, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.12.2025 aufgelöst worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 6. Der Streitwert wird auf 53.585,00 Euro festgesetzt.
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| 17.07.2026 | 14 Ca 6818/15 |
1) Es wird festgestellt, dass die auf den 18.09.2025 datierte durch die Beklagte gegenüber |
| 10.07.2026 | 14 Ca 1910/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 10.07.2026 | 14 Ca 1912/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 24.07.2026 | 14 Ca 9233/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 17.07.2026 | 14 Ca 745/26 |
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 798,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen in |
| 24.07.2026 | 14 Ca 201/26 |
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350.- Euro netto zuzüglich Zinsen in |
| 24.07.2026 | 14 BV 243/25 |
1) Der Arbeitgeberin wird verurteilt, das Angebot des Betriebsrats auf Abschluss einer |
| 21.07.2026 | 25 Ca 6859/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 23.09.2025 zum 31.12.2025 nicht aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites als Sales Director Central Europe weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die im Zeitraum seit 01.01.2022 bis 31.03.2026 abgeschlossenen Geschäfte, soweit diese ganz oder überwiegend auf der Tätigkeit des Klägers beruhen, vollständig und geordnet Rechnung zu legen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen: - als Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens für den Monat Januar 2026 388,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2026, - als Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens für den Monat Februar 2026 388,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2026, - als Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens für den Monat März 2026 388,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2026, - als Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens für den Monat April 2026 388,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2026. 5. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Anträge 4a), 5, 6a) und 8 abgewiesen. 6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 7. Der Streitwert wird auf EUR 100.825,54 EUR festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 27.07.2026 | 16 Ca 1314/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.07.2026 | 8 Ca 312/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, Urlaubsabgeltung in Höhe von 901,98 EUR brutto nebst 5% Zinspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2026 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens hat die Beklagte 14% und der Kläger 86% zu tragen. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.351,47 EUR. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 21.07.2026 | 1 BV 23/26 |
Beschluss Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 21.07.2026 | 1 Ca 3142/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose
Kündigung der Beklagten vom 29.04.2026 beendet wurde. 8. Der Streitwert wird auf € 35.341,83 festgesetzt. 9. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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