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Geldangelegenheiten
Seit dem 01.01.2014 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen. Stattdessen wurde das Sondergeld eingeführt.
Bei den Sondergeldbeträgen gelten unterschiedliche Regelungen:
Sondergeld 2
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Sollen Beträge als Sondergeld 2 gebucht werden, ist dies zwingend zu vermerken.
Eine Gutschrift auf dem Konto Sondergeld 2 kann nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dies ist möglich für Maßnahmen der Eingliederung (z. B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege sozialer Beziehungen.
Kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden oder liegt keine Genehmigung für die Einzahlung vor, erfolgt, soweit möglich, eine Rückerstattung an den Einzahler. Ansonsten erfolgt eine Umbuchung auf das Eigengeld.
Einzahlungen sind auf folgendes Konto möglich:
Beim Verwendungszweck bitte zwingend angeben:
- AK20
- Name, Vorname des Empfängers (Gefangenen)
- Geburtsdatum
- ggf. Zweckbindung SG1 oder SG2
Hinweise
Sondergeld 1 und Sondergeld 2 sind grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll angespart ist.
Eine Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung. Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel drei Werktage.
