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Mit der Bitte um Beachtung

Sehr geehrter Besucher,

bitte haben Sie Verständnis, dass Besuchern mit typischen Krankheitssymptomen, insbesondere mit akuten Erkältungssymptomen (Husten, Schnupfen, Fieber), oder einer aktuellen Coronainfektion der letzten 10 Tage der Zutritt in unsere Einrichtung nicht gestattet ist. Die allgemeine Maskenpflicht ist seit 8. April 2023 zwar weggefallen, im Einzelfall kann zum Schutz der Patienten dennoch das Tragen einer FFP-2-Maske über das Hausrecht verlangt werden.


Allgemeine Regelungen für Besuche:

  • Besuche können telefonisch unter 07141 669-116 terminiert werden.
    • Zu folgenden Zeiten sind telefonische Terminvereinbarungen möglich: Montag bis Freitag von 09:15 - 11:30 Uhr und 14:15 Uhr - 15:30 Uhr.
  • Die Terminierung von Verteidiger- und Behördenbesuchen sowie die Vereinbarung von Skype-Terminen erfolgt per E-Mail Besuch@jvkasperg.justiz.bwl.de
  • Terminierungen erfolgen mindestens drei Werktage im Voraus
  • Skype Besuchszeiten:
    • Private Skype-Termine (je nach Verfügbarkeit): Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag jeweils von 09:20 - 09:50 Uhr, 10:10 - 10:40 Uhr, 11:00 - 11:30 Uhr, 14:15 - 14:45 Uhr oder 15:00 - 15:30 Uhr
    • Skype-Termine für Verteidiger bzw. Behörden (je nach Verfügbarkeit): Montag bis Freitag jeweils von 09:20 - 09:50 Uhr, 10:10 - 10:40 Uhr, 11:00 - 11:30 Uhr, 14:15 -14:45 Uhr oder 15:00 - 15:30 Uhr
    • Für jeden Skype-Termin müssen die entsprechenden Antragsunterlagen per E-Mail eingereicht werden.
  • Besuchszeiten für Präsenzbesuche:
    • Montag bis Freitag 09:15 - 10:15 Uhr, 10:45 - 11:45 Uhr und 14:15 - 15:15 Uhr
    • Dienstags finden keine privaten Besuche statt.



Bitte melden Sie sich spätestens 30 Minuten vor Besuchsbeginn an unserer Torwache an und weisen sich mit einem gültigen Personalausweis, Reisepass oder einem entsprechenden Lichtbildausweis aus.

Besucher werden grundsätzlich vor Besuchsbeginn kontrolliert.

Bitte beachten Sie, dass an den nachfolgend genannten Tagen kein Besuch möglich ist:


Gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz kann gegen Personen, die unbefugt einem Gefangenen Gegenstände oder Nachrichten übermitteln oder sich von ihm übermitteln lassen, eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Auch der Versuch kann zur Verhängung einer Geldbuße führen. Zudem besteht die Möglichkeit, diese Personen vom Besuch auszuschließen.

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