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Mit der Bitte um Beachtung


Geldeinzahlung

Seit dem 01.01.2014 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen. Stattdessen wurde das Sondergeld eingeführt.


Bei den Sondergeldbeträgen gelten unterschiedliche Regelungen:

Sondergeld 1

Einzahlungen ohne Zweckbindung werden zunächst bis zum monatlichen Höchstbetrag dem Sondergeld 1 gutgeschrieben.
Beträge, die darüber hinausgehen werden auf das Eigengeld gebucht.

Es gelten folgende Höchstbeträge für das Sondergeld 1:

  • Monatlich    95,00 € für erwachsene Straf- und Untersuchungshaftgefangene
  • Monatlich  200,00 € für Sicherungsverwahrte
  • Monatlich    60,00 € für junge Straf- und Untersuchungsgefangene

Sondergeld 2

Sollen Beträge als Sondergeld 2 gebucht werden, ist dies zwingend zu vermerken.

Eine Gutschrift auf dem Konto Sondergeld 2 kann nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dies ist möglich für Maßnahmen der Eingliederung (z. B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege sozialer Beziehungen.

Kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden oder liegt keine Genehmigung für die Einzahlung vor, erfolgt, soweit möglich, eine Rückerstattung an den Einzahler, ansonsten eine Umbuchung auf das Eigengeld.


Einzahlungen sind auf folgendes Konto möglich:

Bank: Baden-Württembergische Bank
Zahlungsempfänger: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Verwendungszweck: Name, Vorname, Geburtsdatum des Empfängers + SG 1 oder SG 2 + AK 20
IBAN: DE25600501010004552107
Swift: SOLADEST600

Beim Verwendungszweck geben Sie bitte zwingend AK 20, den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum des Empfängers (Gefangenen) und ggf. auch eine Zweckbindung (SG 1 oder SG 2) an.
Einzahlungen ohne den Vermerk AK 20 können nicht zugeordnet werden. Diese Zahlungen werden umgehend an den Auftraggeber zurücküberwiesen.


Hinweise
Sondergeld 1 und 2 ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll ist. 


Bitte beachten Sie:
Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zu Verfügung.
Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel drei Werktage.




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